Allgemeine Geschäftsbedingungen
(aktuelle Version gültig ab 1.1.2026)
1. Geltung der Bedingungen
Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Die Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen, telefonische Bestellungen sind schriftlich zu bestätigen. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Der Besteller hat Einwendungen gegen die Auftragsbestätigung unverzüglich zu erheben, andernfalls gilt die Auftragsbestätigung als angenommen.
2.2 Stornierungen oder nachträgliche Änderungen des Auftrags durch den Besteller sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Der Lieferer behält sich vor, für Stornierungen oder Auftragsänderungen eine Gebühr von 10% des Auftragswertes, mindestens jedoch € 50,00 zu berechnen.
2.3 Eine Leistungsverpflichtung des Lieferers wird nicht begründet, bzw. erlischt, falls für die Lieferung erforderliche Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigungen von den zuständigen Behörden nicht erteilt werden. Gleiches gilt, wenn die Lieferung gegen eine Exportkontrollvorschrift der Bundesrepublik Deutschland, der EU, der USA oder eines anderen betroffenen Landes verstoßen würde.
3. Preise und Zahlung
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager Kusterdingen zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Porto und Versandkosten gehen, sofern nichts anderes vereinbart, zu Lasten des Bestellers. Kosten der Entsorgung nach dem Elektrogesetz sind in den Preisen nicht enthalten.
3.2 Erhöhen sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluss die in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesenen Fremdkosten, insbesondere aufgrund von Veränderungen der Währungsparität, so kann eine entsprechende Anpassung erfolgen.
3.3 Wird unverzollte Lieferung vereinbart, so gilt dies unter der Bedingung, dass die Zollverwaltung die zollfreie Einfuhr anerkennt. Wird Zoll nacherhoben, so wird dieser nachberechnet, zuzüglich einer angemessenen Abwicklungsgebühr.
3.4 Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis nach Lieferung und Rechnungsstellung sofort ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt spätestens 8 Tage nach Fälligkeit der Zahlung in Verzug. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet; die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine Zahlung durch Scheck gilt erst mit Gutschrift des Gegenwerts als erfolgt.
3.5 Kommt der Besteller mit einer vereinbarten Anzahlung in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall 15% des Kaufpreises, sofern nicht der Lieferer einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
3.6 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferzeit, Lieferverzögerung
4.1 Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Der Lieferer kann verbindliche Liefertermine unterschreiten.
4.2 Die Einhaltung der Liefertermine steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer so bald wie möglich mit.
4.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4.4 Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht verwendbar.
4.5 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Lieferers setzt die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4.6 Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet und dem Besteller hieraus ein Schaden erwächst, ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder gar nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
4.7 Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung von mindestens 8 Wochen und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
4.8 Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8.2 dieser Bestimmungen.
4.9 Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens zu verlangen. Gleichzeitig geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
5. Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Versand mit eigenen Transportmitteln und/oder durch Mitarbeiter des Lieferers durchgeführt wird. Die Wahl des Transportmittels erfolgt durch den Lieferer, es sei denn, eine vom Besteller gewünschte Transportart wird vom Lieferer ausdrücklich schriftlich bestätigt.
5.2 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.3 Die Lieferung wird vom Besteller gegen Transportschäden versichert. Im Falle eines Transportschadens tritt der Lieferer bestehende Ansprüche gegen den Versicherer oder gegen das Transportunternehmen an den Besteller ab. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Der Besteller ist gehalten, Transportschäden unverzüglich anzuzeigen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller bestehenden Forderungen gegen den Besteller vor, einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrent.
6.2 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Für den Fall, dass das Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum/Miteigentum des Bestellers an der neuen einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das Eigentum/Miteigentum (nachfolgend Vorbehaltsware genannt) des Lieferers unentgeltlich.
6.3 Die aus dem Verkauf des Liefergegenstands/der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich Nebenrechte tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferer ab. Der Besteller ist ermächtigt, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstands berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
7. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziffer 8. - Gewähr wie folgt:
7.1 Sachmängel
7.1.1 Der Besteller muss den Liefergegenstand unverzüglich prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich dem Lieferer anzeigen. Der Lieferer wird den Liefergegenstand, der sich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellt, nach seiner Wahl kostenlos nachbessern oder mangelfrei ersetzen.
7.1.2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferer von der Haftung der daraus entstehenden Schäden befreit.
7.1.3 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7.1.4 Allgemein anerkannte Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Sicherheit sind auch bei den entsprechenden ausländischen Bestimmungen gewährleistet. Insoweit ist der Lieferer auch zur Lieferung nicht VDE-geprüfter oder CE-ausgezeichneter Liefergegenstände berechtigt. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 8.
7.1.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Eingriffe in den Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung – sofern sie nicht vom Lieferer zu vertreten sind.
7.1.6 Verbrauchsgüter gemäß § 475 Abs. 2 BGB unterliegen einer natürlichen Abnutzung oder Verschleiß. Die natürliche Abnutzung oder Verschleiß stellen bei vertragsgerechter Nutzung keinen Sachmangel dar.
7.2 Rechtsmängel
7.2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstands zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten im Inland, wird der Lieferer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
7.2.2 Die vorgenannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziffer 8.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
7.2.2.1 der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
7.2.2.2 der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 7. f. ermöglicht und
7.2.2.3 dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.
8. Haftung
8.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch Verletzung anderer vertraglichen Nebenpflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 7. und 8.2 entsprechend.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet der Lieferer - unabhängig aus welchem Rechtsgrund – nur
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
• bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Im letzteren Fall beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchem Rechtsgrund auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8.2 gelten die gesetzlichen Fristen.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.2 Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers Sitz des Lieferers oder der Sitz des Bestellers.
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